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Tarifvertrag
des Hamburger Einzelhandels für Call-Center zum
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Tarifvertrag
des Hamburger Einzelhandels für Call-Center
zwischen dem Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V.
und
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. Landesbezirk
HH
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
Fachlich: für Callcenter, die Betriebe oder Betriebsteile von
Einzelhandelsunternehmen oder eigenständige Unternehmen sind, soweit diese im
Warenverkehr mit dem Endverbraucher und mit damit verbundenen Dienstleistungen tätig sind.
Callcenter sind externe oder interne Unternehmensabteilungen oder eigenständige Firmen
(Dienstleister), die zur Verfolgung spezifischer Marketing- und Vertriebsziele mittels moderner Informations- und
Telekommunikationstechnik einen serviceorientierten Dialog (z.B.
Bestellannahme, Kundenberatung) mit Kunden, Interessenten und
Lieferanten gewährleisten.
Persönlich: für alle in Callcentern beschäftigten Angestellten
§ 2 Eingruppierung
Gehaltsgruppe C 1
Angestellte mit Tätigkeiten nach Systemvorgaben
z. B.
- Entgegennahme und Eingabe von telefonischen Bestellungen in ein
EDV-System
- Beratung und Information nach Systemvorgabe
- Eingabe von Kundendaten in ein Retourenabholsystem
- Beratung und Bearbeitung von Kundenanfragen zu Kontoständen,
Zahlungs- und Retoureneingängen, Nachlieferungen, Stornierungen,
Adressänderungen, Zahlungsplanänderungen und zur Lieferbereitschaft
einzelner Artikel |
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bis 31.12.01 |
ab 01.01.02 |
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1. Jahr der Tätigkeit |
2575,83
DM |
1317,00 Euro |
| 2. Jahr der Tätigkeit |
2716,65
DM |
2884,85 Euro |
| ab dem 3. Jahr der
Tätigkeit |
1389,00
DM |
1475,00 Euro |
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Gehaltsgruppe C 2
Angestellte mit Tätigkeiten nach Systemvorgaben mit zusätzlichen Entscheidungs- und Veränderungsbefugnisse, z.B.
- Entscheidung von Auftragsfreigaben im Bestelldialog
- Entscheidung und Durchführung von Sondergutschriften im vorgegebenen
Rahmen
- Systemrecherche im Bereich der Warenauslieferung
- Durchführung von Kontoklärungen
- Aktive Ansprache von Kunden im Rahmen der Kundenbetreuungsarbeit
- Entscheidung über Rückholungen im Speditionsbereich im vorgegebenen
Rahmen
- Kreditbearbeitung im vorgegebenen Rahmen |
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bis 31.12.01 |
bis 31.12.01 |
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1. Jahr der Tätigkeit |
2961,13
DM |
1514,00 Euro |
| 2. Jahr der Tätigkeit |
3223,21
DM |
1648,00 Euro |
| ab dem 3. Jahr der
Tätigkeit |
3385,54 DM |
1731,00 Euro |
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Gehaltsgruppe C 3
Angestellte mit einer Tätigkeit, die über die Anforderungen der Gruppe C 2 hinausgeht und spezielle Fachkenntnissein in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis
erfordert, z.B.
- Betreuung von home agents
- Übertragene Zuständigkeit für die regelmäßige Beratung fremdsprachlicher
Zielgruppen oder Bearbeitung fremdsprachlicher Kundenkontakte
- Regelmäßige Durchführung von Schulungen (Schulungsbeauftragte) oder
die übertragene Zuständigkeit für die Einarbeitung von MitarbeiterInnen in
erheblichem Umfang
- Bearbeitung und aktuelle Aufbereitung von Spezialthemen
- Übertragene Zuständigkeit für die Bearbeitung von Sonderaufgaben und
Sonderfällen
- telefonische Erstansprache von Nichtkunden (Kaltakquisition)
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bis 31.12.01 |
bis 31.12.01 |
1. Jahr der Tätigkeit in
dieser Gruppe |
3174,31
DM |
1623,00 Euro |
2. Jahr der Tätigkeit in
dieser Gruppe |
3352,29
DM |
1714,00 Euro |
3. Jahr der Tätigkeit in
dieser Gruppe |
3467,69
DM |
1773,00 Euro |
4. Jahr der Tätigkeit in
dieser Gruppe |
3727,81
DM |
1906,00 Euro |
5. Jahr der Tätigkeit in
dieser Gruppe |
3984,03
DM |
2037,00 Euro |
nach dem 5. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
4261,75 DM |
2179,00 Euro |
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Gehaltsgruppe C 4
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit
entsprechender Verantwortung für ihre Tätigkeitsbereich z. B.
- Leiter/in Kundenberatung
- Supervisior
- Gruppenleiter |
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bis 31.12.01 |
ab 01.01.02 |
1. und 2. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
4465,16 DM |
2283,00 Euro |
3. bis 5. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
4840,68 DM |
2475,00 Euro |
nach dem 5. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
5280,74 DM |
2700,00 Euro |
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Gehaltsgruppe C 5
Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnis und mit entsprechender
Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich
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bis 31.12.01 |
ab 01.01.02 |
1. und 2. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
5028,44 DM |
2571,00 Euro |
3. bis 5. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
5695,38 DM |
2912,00 Euro |
nach dem 5. Jahr der
Tätigkeit in dieser Gruppe |
6827,80 DM |
3491,00 Euro |
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§ 3 Umgruppierung
Bei einer Umgruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe wird das dem bisherigen
Tarifgehalt folgende höhere Entgelt der neuen Gehaltsgruppe gezahlt. Die dadurch in der neuen Gehaltsgruppe übersprungenen Tätigkeitsjahre gelten als abgeleistet.
§ 4 Entgeltentwicklung
Die in den Gehaltsgruppen C 1 - C 5 genannten Absolutbeträge verändern sich nach Maßgabe der Veränderungen der gleichlautenden Absolutbeträge des
Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel.
Das Endgehalt der Gehaltsgruppe C 2 entwickelt sich nach Maßgabe der effektiven
prozentualen Veränderung des Endgehalts der Tarifgruppe G 2a, 6. Berufsjahr des
Gehaltstarifvertrages für den Hamburger Einzelhandel.
§ 5 Tarifliche Regelungen
Soweit nicht in diesem Tarifvertrag ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gelten für Mitarbeiter in den Callcentern die Tarifverträge für den Hamburger Einzelhandel
einschließlich Manteltarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Schlussbestimmungen
Der Tarifvertrag tritt am 01.11.2001 in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar, erstmalig zum 30.4. 2003.
Erfolgt eine Kündigung nicht, endet der Tarifvertrag, ohne dass es einer eigenständigen Kündigung bedarf, gleichzeitig mit Beendigung des Gehaltstarifvertrages für den
Einzelhandel Hamburg und wird fortgesetzt, ohne dass es eines Neuabschlusses bedarf, mit Abschluss des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel Hamburg.
Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages wirken die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach.
Werden einzelne Beschäftigte aus dem Gehaltstarifvertrag für den Hamburger
Einzelhandel aufgrund dieses Tarifvertrages umgruppiert, so gilt folgende Regelung:
Die Eingruppierung in diesen Tarifvertrag erfolgt unter Berücksichtigung der
Tätigkeitsmerkmale und -beispiele entsprechend folgender Maßgabe:
-
von K5 in mindestens C4 oder höher
-
von K4 in mindestens C3 oder höher
-
von K3 in mindestens C2 oder höher
-
von K2 in mindestens C1 oder höher
Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltende Effektivgehalt bleibt bestehen.
Mitarbeiter in der Gehaltsgruppe C 1 werden bei der Besetzung freier C2 - Positionen bei gleicher Eignung vorrangig berücksichtigt und durch Qualifikationsmaßnahmen
unterstützt. Das gleiche gilt für Mitarbeiter für die Gehaltsgruppe C2 hinsichtlich freier C 3
Funktionen und so fort. Dabei sind Mitarbeiter gemäß § 6 Absatz 4 mit verringertem
Tarifentgelt vorrangig zu berücksichtigen. Mitarbeiter der Gehaltsgruppe C1 haben den Anspruch, dass nach sechs Monaten ihrer Tätigkeit überprüft wird, ob aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C2 vorzunehmen ist.
Protokollnotiz:
Die aus Anlass des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages durch die erstmalige Eingruppierung in diesen Tarifvertrag gegebenenfalls entstehende übertarifliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Tarifentgelt und dem neuen Tarifentgelt darf bis einschließlich 31.05.2005 maximal bis zu 50 % mit zukünftigen Tariferhöhungen verrechnet werden.
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Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. / Landesbezirk Hamburg |
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Hildegard Ziegler |
Ulrich Meinecke |
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Landesverband des Hamburger Einzelhandels e.V. |
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Berndfried Dornseifer |
Heinrich Grüter |
Thomas Lemke |
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